Erstaunlicherweise von der Presse weitgehend verschwiegen wurde die Neuregelung des Seitenabstands nach § 5 der Straßenverkehrsordnung beim Überholen auch für Fußgänger, da dort meist nur vom Abstand zu Radlern die Rede ist. Während  bisher ein „ausreichender Seitenabstand“ als Muss vorgeschrieben war, gilt nun ab 28.4.2020 neu: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. Fußgänger können also diesen Sicherheitsabstand einfordern, wenn sie auf derselben Verkehrsfläche wie Kraftfahrzeuge (berechtigt) unterwegs, also auf Straßen ohne Gehwege, in Wohngebieten, alten Ortsteilen, also inner- und außerorts oft gegeben, auch auf landwirtschaftlichen Wegen.

Grundsätzlich werden beim Verstoß 30 Euro Bußgeld fällig, wenn beim Überholen dieser Mindest-Seitenabstand nicht einhalten wird. Besonders harte Sanktionen werden angeordnet, wenn es sich bei den zu Überholenden um ein Kind, eine hilfebedürftige Person oder einen älteren Menschen handelt. Beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen ohne diesen  Seitenabstand, muss man mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Außerdem droht ein Punkt in Flensburg. Kommt eine der genannten Personen zu Schaden, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an. Auch in diesem Fall wird ein Punkt ins Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.

Leider hat der Gesetzgeber bei dieser Neuregelung die Hauptgefährdung/-belästigung für zu alle Fuß Gehende nicht ausreichend beachtet und diesmal versäumt, auch einen Sicherheitsabstand beim Überholung eines Fußgängers von Rad Fahrenden und  Elektrokleinstfahrzeug Führenden konkret mit Meterangaben zu regeln. Auch nicht für den Sicherheitsabstand unter diesen beiden Verkehrsteilnehmer selbst zueinander, dessen Nichtbeachtung immer wieder zu Unfällen führt.  Vielmehr blieb es bei Radlern usw. gegenüber Fußgängern bei der bisherigen Fassung: Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Aber auch hier ist diesen ausreichenden Sicherheitsabstand mit 1,50 Meter anzunehmen, der nun auch gegenüber Nicht-Kraftfahrzeugen, also z.b. Fahrräder zu Fußgängern auch eingefordert werden muss. Besonders gerechtfertigt auch durch immer mehr schnelle E-Pedelecs. Zur Sicherheit und Ungestörtheit aller zu Fuß Gehend, in Zeiten von Corona und den Ansteckungsgefahren ja sowieso erst recht für die Gesundheit und um schlimme Vorfälle einfach zu vermeiden  

So berichtet die LKZ am 23.11.21, dass ein älterer Fußgänger durch einen Radfahrer mit zu geringem Abstand erschrak und stürzte und wenig später an seinen Kopfverletzungen verstarb. Der Radfahrer sei nach dem Unfall einfach weitergefahren! Ein FUSS-Mitglied berichtete aus dem Hochberger Wald, dass ein Radler auf schmalem Weg, also auch noch rechtswidrig unterwegs, sie von hinten kommend schmerzhaft anrempelt und schimpfend (auch noch!) einfach weiterfuhr. Beides unstrittig Fälle von mangelndem Abstand und Fahrerflucht dazu, mit nötigen, entsprechenden Sanktionen. Deshalb auch die Forderung unserer FUSS e.V.-Ortsgruppe zur Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht von Fahrräder, dann wäre es einfacher, solche Rüpel zur Verantwortung zu ziehen. Unverständlicherweise fehlt dies zumindest bei E-Pedelecs, deren Betriebsgefahr sich nicht unterscheidet gegenüber den Mofas 25, und da ist die Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht selbstverständlich. Also an alle Angesprochenen:  M e h r  A b s t a n d  u n d  R ü c k s i c h t  b i t t e !