Rechtliches zu Lastenfahrrad und E-Scooter im Straßenverkehr

Durch einen Artikel der LKZ vom 24.3.2022 angeregt, in dem von einem neuangeschafften Dienst-E-Lastenfahrrad der Stadt Remseck berichtet wird, geht es heute also um die sog. Cargo-Bikes, natürlich oft, weil mit hohem Eigengewicht, mit E-Ver(sch)wendung. Für manche gelten diese Gefährte in vielen „Spielarten“ als modern und vor allem geeignet zur Klimarettung? Mit viel „massigem“ Risiko allerdings im Straßenverkehr, für die Radler selber und mittransportierte Kinder in Stoßstangenhöhe, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, besonders für ungeschützte Fußgänger. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und diese und andere mehrspurigen Spezial-Räder nur auf Radwegen zugelassen, wozu auch ein Fahrrad mit mehrspurigem Anhänger zählt. Der mit Z239 ausgeschilderte Fußgängerweg mit Zusatz „Rad frei“ darf bußgeldbewehrt also definitiv nicht befahren werden, ebenso nicht angeordnete Fußgängerzonen mit „Rad frei“. Durch diese neuen, ja erlaubt sogar bis 2 Meter, überbreiten Radfahrzeuge müssten viele bestehende Radwegen dringend der neuen Entwicklung angepasst werden, also breiter ausgebaut werden oder die Radler müssen allgemein wieder auf die Fahrbahn zurück. Und wenn dann, wie leider üblich, die Mindestmaße für gemeinsame Fuß-/Radwege Z240, allein für den Fußverkehr nicht mindestens 2,50 Meter breit, für Radeln im Zweirichtungsverkehr ( nicht 2,50 Meter, mind. aber 2 Meter allein für den Radverkehr!) gegeben sind und nun diese schweren, ja erstaunlicherweise erlaubten überbreiten Teile noch dazu kommen können, ist im Rahmen einer umfänglichen Verkehrsschau zu prüfen, ob diese vielen, nicht ausreichend breiten, Wege anders beschildert oder halt einfach ausgebaut werden müssen. Sparen an ausreichend breiten Wegen zulasten der Sicherheit ist  m. E. sicher der falsche Weg!

Dann in diesem Zusammenhang auch zu den E-Scootern, deren Fahrer sich oft unsachgemäß verhalten.  Einige Voraussetzungen, damit ein E-Scooter konform zum Gesetz für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann, wobei Verleiher dies beachten müssen, sind: Zwei voneinander unabhängig funktionierende Bremsen, Maximalleistung von 500 Watt, Ordnungsgemäße Beleuchtung wie Verhalten dabei Kraftfahrzeuge und Glocke oder Klingel, eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h, eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Da die Tretroller als Kraftfahrzeuge gelten, muss eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein, damit eine Zulassung erfolgen kann. Dazu gelten für E-Scooter gem. Straßenverkehrsordnung folgende zwingende Regeln: Das Fahren auf Gehwegen ist für E-Scooter verboten. Diese Elektrokleinfahrzeuge dürfen Radwege nutzen, sollten diese nicht verfügbar sein, ist das Ausweichen auf die Straße vorgesehen. Auch bezüglich der Ampeln müssen sich E-Scooter-Fahrer an den Fahrradampeln orientieren. Sind keine vorhanden, gelten die Lichtzeichen, welche auch für Autofahrer relevant sind. E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren. Zudem gilt das Rechtsfahrgebot. Wird ein Abbiegevorgang eingeleitet, muss dies per Handzeichen frühzeitig angezeigt werden. Wichtig auch : Für das Fahren von einem E-Scooter gilt die 0,5-Promillegrenze. Missachten Sie diese, drohen dieselben Sanktionen wie bei einer Alkoholfahrt am Steuer eines Pkw. (Text unter Verwendung von https://www.bussgeldkatalog.de/e-scooter/ .