Gehwege, nicht Fahrbahnen, sind das Grundnetz für jeden Verkehr – auch für den rollenden. Kein Autofahrer geht über die Fahrbahn zum Parkplatz, kein Stadtbahn-Benutzer auf den Schienen zur Haltestelle.

„Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.“ So steht es in der Straßenverkehrs-Ordnung( StVO), §25 (1)) und gemeint ist damit jede öffentliche Verkehrsfläche, die erkennbar dem Fußverkehr dienen soll. Deshalb sind die baulichen Regelungen für die Sicherheit und den Komfort des Gehens besonders wichtig.

Regelwerke rund um Straßen, Wege und ihre Ausstattung erstellt die Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen (FGSV) - ein Verein, der grob vergleichbar ist mit dem DIN-Institut. Die für Gehwege und Fußgänger wichtigsten sind die "Richtline für die Anlage von Stadtstraßen" (RASt), siehe wie alle anderen Quellen am Ende des Artikels)und die Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen EFA).und schließlich die "Richtline zur integrierten Netzgestaltung" (RIN), die "Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA)und weitere. Die Regelwerken stellen den derzeitigen "Stand der Technik" dar, stimmen aber im Detail nicht immer mit dem Standpunkt des FUSS e.V. überein. Auf dieser Seite geht es um folgende Themen:

 

Wo müssen Gehwege vorhanden sein? In Orten fast überall

Die Grundregel ist schlicht und betrifft alle Straßen, an denen Häuser (auch in einiger Entfernung) "angebaut" sind: „An angebauten Straßen sind Anlagen für den Fußgängerverkehr überall erforderlich. Diese umfassen Anlagen für den Längs- und Querverkehr. Lücken in der Bebauung im Zuge einer ansonsten angebauten Straße dürfen die Grundausstattung nicht unterbrechen.“ (RASt, 6.1.6.1; EFA 3.1.1). „Erschließungsstraßen, die nach dem Mischungsprinzip entworfen werden, können ohne besondere Anlagen diesen Ansprüchen genügen“ (RASt, 6.1.6.1).

„In Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelastung und offener Wohnbebauung kann sich die Anlage von gesonderten Gehwegen erübrigen“ (EFA, 3.2.1). In Wohnstraßen kann auf separate Gehwege verzichtet werden, „wenn eine Belastung von 50 Kfz in der Spitzenstunde (500 Kfz/24h) nicht überschritten wird.“ Aber auch dann sollten „mäßige Fahrgeschwindigkeiten sichergestellt werden“ (EFA, 3.1.2.3, vgl. 3.1.1).

„Einseitig angebaute Straßen bedingen in der Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr, es sei denn, die nicht angebaute Seite besitzt aus anderen Gründen Attraktivität für den Fußgänger (z.B. Haltestellen, Parkplätze).“ (RASt, 6.1.6.1; vgl. EFA 3.1.1).

In angebauten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften „empfiehlt sich die Anlage [eines] straßenunabhängig geführten Gehweges.“ „Diese Wege sind in der Regel einseitig ausreichend. Sie können auf beiden Seiten zweckmäßig sein

  • im Bereich von Streusiedlungen,
  • zur Erschließung wichtiger Ziele im Außerortsbereich (Freizeiteinrichtungen) und
  • bei dichter Folge von Ortsdurchfahrten“ (EFA, 5.2).

Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden, dass „Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit“ stets „1. Priorität“ haben und die Beseitigung von Unfallhäufungen nicht nur auf Querungsanlagen, sondern auch auf den linienhaften Verkehr zutrifft (EFA, 2.5). „Im Fußgängerlängsverkehr ist eine weitgehende Trennung vom Fahrverkehr günstig“ (EFA, 1.2).

Wie breit müssen Gehwege sein? Die 2,50-Meter-Regel

Bis in die 1990er-Jahre war Gehwege so schmal, wie sich nach der der Planung von Fahrbahnen, Parkstreifen, gelegentlich Radwegen und anderem aus den noch übrigen Restflächen ergab. Heute aber stehen im Allgemeinen die Kriterien „Bewegungsfreiheit und Annehmlichkeit“ im Vordergrund, nicht primär das Verkehrsaufkommen auf dem Gehweg (RIN, 5.5), wobei dieses vereinzelt ebenfalls Bedeutung für die Breite haben kann. Diese richtet sich nur bei besonders hohen Fußgängerkonzentrationen nach der Fußgängerverkehrsstärke, ansonsten bilden das normale Gehverhalten (nebeneinander, mit Taschen oder Schirmen), die Geschäftsnutzung und Aufenthaltsfunktion sowie die Nutzung durch Rollstuhlfahrer, Kinder auf Fahrrädern (gemäß StVO) und Kinderwagen die Bemessungsgrundlage (EFA, 1.2). Auch die Art, Dichte und Höhe Bauten am Rand spielen eine Rolle, ebenso der Flächenbedarfe durch Gepäckmitführung, Personengruppen, gebietsbezogene Möblierungen und legal radfahrende Kinder (seit 2017 - noch nicht in den Richtlinien - mit ihren Eltern) (RASt, 5.1.2; EFA, 1.2 und 3.1.2 / Tabellen 1 u. 2).

„Im Grundsatz lassen sich drei Funktionsbereiche unterscheiden:

  • Der Gehbereich als funktional erforderlicher Fortbewegungsraum der Fußgänger;
  • ein Distanzstreifen zwischen Gehbereich und angrenzenden Grundstücken, der Abstand zur Bebauung schafft und häufig auch als Wirtschafts- und Aufenthaltsfläche dient,
  • ein fahrbahnseitiger Distanzstreifen als Schutz gegenüber dem fließenden Verkehr, der Leuchten und andere technische Elemente, häufig zwischen Straßenbäumen, aufnimmt und zu Parkständen erweiterbar ist.“ (ESG, 3.1.3)

Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf die Begegnung bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergänzen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ das absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7),

„Der Breiten- und Längenbedarf von Personen mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit Langstock, Blindenführhunden oder Begleitpersonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen ist größer, als diese für den allgemeinen Fußgängerverkehr in Ansatz gebracht werden [...].“ (H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus 2 m Begegnungsraum (2 x 90 cm für Verkehrsteilnehmer und 20 cm Sicherheitsabstand), 50 cm Abstand zur Fahrbahn und 20 cm Abstand zu Haus oder Grundstück. (H BVA, 3.3.1) Weitere Informationen finden Sie unter Barrierefreiheit. HIERX LINK ZU GEHRECHT

Je nach örtlicher Situation sind erhebliche Mehrbreiten einzuplanen, z.B. für Kinderspiel, Schaufenstervorzonen, Haltestellen-Warteflächen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende Schräg-/Senkrecht-Pkw-Parkstände, aber auch für viele im Umkreis von rund 200 bis 500 Meter gelegene Infrastruktur-Einrichtungen wie Schulen, Bahnhöfe und Einkaufszentren (EFA, 3.2.2). An Straßen mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten Gehwegbreiten von mindestens 3,30 Meter als Grundanforderung (EFA, 3.2). Bei hohem Fußverkehrsaufkommen müssen die notwendigen Flächen gegebenenfalls rechnerisch ermittelt werden, z.B. bei Fußgängerzonen und „Massenzielen“ wie Großsportstätten (EFA, 2.4 u. 3.2.3; HBS, 11.).

Zusätzlich sollten bei der Gehweg-Dimensionierung auch gestalterische Aspekte eine Rolle spielen, etwa städtebaugeschichtliche Bezüge, Freiraum-Qualitätsansprüche (z.B. Begrünung) und eine gute Proportionierung zwischen Geh-, Fahr- und Gehbereich, idealerweise ein Verhältnis von 3 zu 4 zu 3 (RASt, 5.1.2; ESG, 3.4.3, 3.5.2). Vielfältige Gestaltungshinweise finden sich in den Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete (ESG).

Nur in drei Fällen können - davon abweichend – geringere Mindestgehwegbreiten angesetzt werden:

a) 2,10 Meter bei Wohnwegen mit offenen bzw. niedrigen Einfriedungen (EFA, 3.2.4 und Tab. 2). Dieses Maß sollte grundsätzlich bei keinem straßenbegleitenden Gehweg in angebauten Straßen unterschritten werden, auch nicht auf kurzer Länge an Engstellen (EFA, 3.2.1 und 3.2.4).

b) 1,50 Meter bei beengten dörflichen Hauptstraßen mit geringem Fußverkehrsaufkommen (RASt 5.1.2). Bis in die 1970er Jahre galt dieses Maß noch als allgemein übliche Breite für Gehwege; einzelne Planer/innen und Behörden haben allerdings noch immer nicht umgesetzt, so dass seit vielen Jahren andere Mindestmaße gelten. Selbst Berlin mit seinen stark begangenen Gehwegen hält 1,50 Meter für ausreichend. HIERX LINK

c) an und in Baustellen (siehe Baustellen-Umgehungen > Vorgaben und Kriterien > Breite von Umgehungswegen). LINKX

Ist innerhalb bebauter Gebiete zu wenig Platz für einen ausreichend breiten Gehweg, so sind folgende Punkte zu prüfen, um nach dem "abgeminderten Regelfall" mindestens 2,10 Meter zu ermöglichen:

  • Verzicht auf Flächen für stehende oder gerade (ent)-ladene Fahrzeuge oder den Radverkehr
  • Reduzierung der Anzahl der Fahrstreifen, Umstellung auf Einrichtungsverkehr
  • Verringerung der Fahrstreifenbreite bei gleichzeitiger Verminderung der Geschwindigkeit
  • Verzicht auf gesonderte Radverkehrsanlagen, dafür Anlage von Schutzstreifen (EFA, 3.2.4).

Entsprechende Nutzungsansprüche für den Fußverkehr sind bei der Festlegung der Fahrbahnbreite zu berücksichtigen, wodurch es nötig sein kann, diese zu verschmälern (RASt, 4.3). So reicht z.B. eine Fahrbahnbreite von 5,55 Meter aus, um die Begegnung Lkw/Pkw bei einer Geschwindigkeit bis zu 40 km/h zu ermöglichen (RASt, 4.3). Es wird zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet (RASt, 4.3).

Was gilt außerhalb von Ortschaften? 2,50 Meter zusammen mit Radweg

Alle zweistreifig ausgeführten Landstraßen erfordern eine gesonderte Führung des Fußverkehrs, in der Regel zusammen mit dem Radverkehr als Geh- und Radweg. Lediglich auf einbahnigen Straßen, die dem Nahverkehr dienen, ist eine gesonderte Führung des Fuß- (und des Rad-) Verkehrs nur in Ausnahmefällen üblich, z.B. aufgrund der Zusammensetzung des Verkehrs (hoher Schüleranteil) oder der herausragenden Netzfunktion der Straße im Fuß-/Radverkehrsnetz (RAL, 3.3).

Gemeinsame Geh- und Radwege sind bei Zweirichtungsverkehr mit mindestens 2,50 Meter Breite auszugestalten. Der Sicherheitsraum zwischen Geh- und Radweg und Fahrbahn beträgt 1,75 Meter (RAL, 4.2.2.). Werden außerorts Fußwege angelegt, ist ein Trennstreifen zur Fahrbahn von mindestens 1,00 Meter Breite herzustellen (EFA, 5.2.). Liegt der Geh- und Radweg außerhalb des Entwässerungsbereichs, beträgt sein seitlicher Sicherheitsraum 0,50 Meter (RAL, 4.2.2).

Bei Landstraßen auf Brücken ist, sofern Geh- und Radwege vorgesehen sind, zwischen dem Fahrzeug-Rückhaltesystem (beispielsweise in Form von Schutzplanken) und dem Bauwerksgeländer eine Breite von 2,50 Meter erforderlich. Andernfalls ist ein 0,75 Meter breiter Notgehweg auszubilden (RAL, 4.6.).

Die Lage des Geh- und Radweges ist so zu wählen, dass Radfahrer durch den Kfz-Verkehr nicht unzumutbar geblendet werden (RAL, 4.2.4.).

Welche Normen gibt es für Neigungen von Gehwegen, Plätzen und Rampen? Regeln für Barrierefreiheit

Bei den Neigungen von Gehwegen gibt es derzeit leider noch unterschiedliche Vorgaben in der EFA aus dem Jahr 2012, der RASt aus dem Jahr 2006 und der H BVA aus dem Jahr 2011. Sie alle sind ausgerichtet auf das Ziel, die eigenständige Mobilität eines jeden Menschen zu gewährleisten.

Vorgaben der H BVA:

  • Die Längsneigung (Gehrichtung) darf höchstens 3 % betragen. Bei mehr als 3 % sollen alle 6 m Bereiche mit Neigungen unter 3 % eingerichtet, um Räume zum Abbremsen und Ausruhen zu bieten. (H BVA, 3.1.2)
  • Die Querneigung (rechtwinklig zur Gehrichtung) darf einen Wert von 2 % nicht überschreiten, um eine stetige Abdrift von Rollstühlen und Rollatoren zu vermeiden. (H BVA, 3.1.2)
  • Die geforderte Neigung zur Entwässerung von 2,5 % kann durch die Verbindung von Längs- und Querneigung nachgewiesen werden. (H BVA, 3.1.2)
  • Rampen zur Überwindung von Höhenunterschieden dürfen maximal 6 % Steigung aufweisen. (H BVA, 3.1.2)

Vorgaben der RASt:

  • Die Längsneigung von Gehwegen und Plätzen darf maximal 6 % betragen. Liegt der Wert über 3 % müssen alle 10 m Ruheflächen mit unter 3 % Steigung vorhanden sein. ( DIN 18024)
  • Rampen mit einer Steigung über 6 % sollen vermieden werden. (RASt 2006, 6.1.8.8)
  • Querneigungen sind auf 3 % zu begrenzen. (RASt 2006, 6.1.8.1, 6.1.6.2)

Vorgaben der EFA:

  • Die Längsneigung soll auf 6 % begrenzt werden. Wird der Wert überschritten, müssen ebene Bereiche in regelmäßigen Abständen eingerichtet werden. (EFA, 2002, 3.1.1)
  • Bei Gehwegen mit hoher Querneigung wird die Verwendung von Schrägbordsteinen empfohlen. (EFA, 3.3.1)

Bei der Gestaltung der Straßenfläche ist generell eine Schrägneigung von mehr als 2 % zur Entwässerung anzustreben. (RAL, 6.5) Dadurch sind Konflikte mit der Barrierefreiheit möglich.

Müssen Fußwege durch Bordsteine von den Fahr- und Parkstreifen getrennt werden? Vorgeschrieben ist es nicht

Es gibt keine Regelung, die Bordsteine definitiv vorschreiben. Als Borde kommen hohe, halbhohe und niedrige Borde in Frage (RASt, 6.1.3.1):

Hohe Borde sind zwischen 10 – 14 cm (maximal 20 cm) bei getrennten Fahrbahn/Gehweg (Radweg) hoch und werden bei anbaufreien Hauptverkehrsstraßen, bei angebauten vier- und mehrstreifigen Hauptverkehrsstraßen verwendet. Hohe Borde können aber auch zwischen 8 – 12 cm bei getrennter Fahrbahn/Gehweg bzw. Parkstreifen/Gehweg (Radweg) hoch sein und werden bei zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen und Erschließungsstraßen verwendet. (RASt, 6.1.3.1)

Halbhohe Borde sind zwischen 4 – 6 cm bei getrennter Fahrbahn/Gehweg (Radweg) bzw. Fahrbahn/Parkstreifen hoch und finden bei zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen und Erschließungsstraßen Verwendung. (RASt, 6.1.3.1)

Niedrige Borde sind weniger als 4 – 0 cm bei getrennter Fahrbahn/Gehweg (Radweg) bzw. Fahrbahn/Parkstreifen hoch und werden bei zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen mit geringen Verkehrsstärken, Erschließungsstraßen, Bordabsenkung an Querungsstellen oder für Fußgänger bzw. Radfahrer verwendet. (RASt, 6.1.3.1)

Als Kompromiss zwischen der Ertastbarkeit für Menschen mit Seheinschränkungen und Berollbarkeit für Menschen in Rollstühlen oder mit einem Rollator gilt eine Bordsteinhöhe an Querungsstellen von 3 cm. Höhenunterschiede zwischen den Verkehrsflächen können taktil vorteilhaft sein, erhöhen aber die Sturzgefahr. (H BVA, 3.3.1) Hierbei ist auch die Rundung des Bords abzuwägen. Je runder, desto schlechter ertastbar, je eckiger, desto schlechter überwindbar mit Rollatoren und Rollstühlen. (H BVA, 3.3.4.1)

Bordsteine an Querungsstellen sollten auf 0 bis 3 Zentimeter abgesenkt werden (RASt 2006, 6.1.6.2) Die Zweiteilung einer Querungsstelle in einen auf Fahrbahnniveau abgesenkten und einen ausreichend ertastbaren Teil mit 6 cm Bordhöhe ist zulässig. Dabei muss die taktile und visuelle Leitlinie zum ertastbaren Teil mit ausreichender Bordhöhe erfolgen. Von dieser Lösung ist bei hoch frequentierten Querungsanlagen abzusehen. (H BVA, 3.3.4.2)

Weitere Informationen finden Sie unter Barrierefreiheit.

Welche weiteren Qualitätsansprüche gibt es bei Gehwegen? Oberflächen, Hindernisfreiheit, Beleuchtung

„Primärfunktion des Gehbereiches ist der Fußgängerverkehr. Seine Oberfläche sollte daher leicht und angenehm zu begehen, rutschsicher, frei von Hindernissen und Verschwenkungen, möglichst eben und über längere Entfernungen einsehbar sein.“ (ESG, 3.1.3.) Gehwege sollten - zumindest in der Gehbahnmitte - einen glatten Belag haben und „stets in einwandfreiem Zustand“ gehalten werden (EFA, 4.2).

Gehwege müssen eine freie Durchgangshöhe (lichter Raum) von 2,25 Metern ausweisen, der auch von z.B. in den Gehweg hineinragende Werbeanlagen oder Verkehrszeichen freizuhalten ist. Notwendig sind eine Verkehrsraum-Höhe von mindestens 2,00 Metern plus einem Sicherheitsabstand von 0,25 m (RASt 06, 4.7., Bild 20 und 6.1.6.1, Bild 70).

Gehwege sind von (temporären) Hindernissen frei zu halten und eben zu gestalten, d.h. Einbauten sowie Unter- oder Überführungen sind möglichst zu vermeiden. Bei der ansprechenden Straßenraumgestaltung sind die Belange mobilitätseingeschränkter Personen zu berücksichtigen (EFA, 1.2.). Gegenverkehr, Treppen und Steigungen reduzieren die Geschwindigkeit und Kapazität von Gehwegen (HBS, 11.3.2 bis 11.3.5).

Die Mindestabstände von Pollern auf Gehwegen sind in den Regelwerken nicht ausdrücklich erwähnt. Werden auf den Flächen im Rahmen des Winterdienstes Kehrmaschinen eingesetzt, sollte die Durchfahrt an der hauptsächlich benutzten Stelle mindestens 1,60 Meter Breite für die Kehrmaschinen und 2 x 0,10 m als Bewegungsspielraum, also mindestens 1,80 m betragen.

Gehwege sind so zu beleuchten, dass Schattenbildung und Dunkelfelder vermieden werden, auch unter Berücksichtigung der legal (auf der Fahrbahn) parkenden Kfz (EFA, 4.1.1). Ruheplätze im Zuge der Gehwege, Aufenthaltsflächen und Ruhebänke, sollten in angemessenen Abständen angeboten werden (RASt, 6.1.6.2, 6.1.6.3; EFA, 4.3); sie können die Reichweite bestimmter Fußgängertypen (z.B. Senioren) ganz erheblich erweitern. In Kernbereichen von Städten sollten außerdem in regelmäßigen Abständen öffentliche Sanitäranlagen angeboten werden (EFA, 4.3).

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (StVO) und insbesondere bei Parkdruck baulich zu unterbinden (EFA, 3.1.3). Vergleiche hierzu auch www.gehwege-frei.de. Elemente gegen unerlaubtes Parken auf dem Gehweg sind u.a. hohe Bordsteine, Poller, Pflanzkästen oder Fahrradständer. Eine Verengung des Gehwegs durch diese Elemente ist zu vermeiden. Eine Führung des Gehwegs zwischen Parkständen und Fahrbahn kann zweckmäßig sein bei geringer Stellplatzdichte oder geringer zu erwartender Anzahl an Parkwechselvorgängen. Insgesamt ist auf gute Sichtbeziehungen zwischen Fahrverkehr und Fußgängern zu achten (EFA, 3.1.3.).

An Grundstückszufahrten muss der Vorrang des Fußverkehrs auf dem Gehweg baulich und optisch signalisiert werden. Gehwegüberfahrten sind die Regellösung (Abgrenzung durch Bordsteine, Gehbahnbelagdurchziehung). Sie dürfen, nicht zuletzt wegen der Mobilitätsbehinderten, keine zu starke Querneigung aufweisen (RASt, 6.3.7.1; EFA, 3.1.2.6). Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Gehwegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst nicht durch Absenkungen, Borde und Materialwechsel unterbrochen werden. Die Höhenüberwindung zwischen Fahrbahn und Grundstückszufahrt soll auf möglichst geringer Breite (0,30 bis 0,75 Meter) vollzogen werden (EFA, 3.1.2.6). Vergleiche hierzu auch Plateaupflasterungen, Teilaufpflasterungen und Gehwegüberfahrten.

Wie sind Gehwege barrierefrei zu gestalten? 2,70 Breite sollten sein

Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen soll die Benutzung straßenbegleitender Gehflächen durch die Anlage von hindernisfreien, taktil und visuell abgegrenzten Gehwegbreiten, mit wenigen Richtungsänderungen erleichtert werden, die taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar sind. (H BVA, 3.3.2.1)

„Der Breiten- und Längenbedarf von Personen mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit Langstock, Blindenführhunden oder Begleitpersonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen ist größer, als diese für den allgemeinen Fußgängerverkehr in Ansatz gebracht werden [...].“ (H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus 2 m Begegnungsraum (2 x 90 cm für Verkehrsteilnehmer und 20 cm Sicherheitsabstand), 50 cm Abstand zur Fahrbahn und 20 cm Abstand zu Haus oder Grundstück. Die geforderte Breite erhöht sich mit steigendem Fußverkehrskommen. (H BVA, 3.3.1)

Dabei soll der gesamte lichte Raum (Gehbereich/Verkehrsraum und Sicherheitsraum) von Hindernissen und Einbauten freigehalten werden. (H BVA, 3.2.1), Unter- oder Überführungen sind möglichst zu vermeiden. (EFA, 1.2)

Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. (EFA, 3.1.2.6)

Geh- und Radwege sollten nach Möglichkeit getrennt verlaufen und einen Begrenzungsstreifen von mindestens 0,3 m Breite aufweisen. Ist nur eine gemeinsame Führung möglich, muss eine Mindestbreite von 2,10 m eingehalten werden. (H BVA, 3.3.1)

Günstig sind feste, griffige, ebene und fugenarme Oberflächen, um den Kraftaufwand zu minimieren. Von Vorteil sind große Plattenformen aus unterschiedlichen Materialien. (H BVA, 3.2.3) Empfohlen wird eine Kontrastbildung durch die Verwendung heller Materialien im Verkehrsbereich und dunkler Materialien im Wirtschaftsbereich. (H BVA, 3.2.3) Bei der Verwendung traditioneller Gehwegbeläge, insbesondere im Sinne der Erhaltung des Straßen- und Stadtbildes, ist die Übereinstimmung der Materialien mit den heutigen Zielen der Straßenraumgestaltung (Komfort, Sicherheit, Belastbarkeit, Haltbarkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Orientierung für Blinde und Sehbehinderte) zu prüfen und ggf. herzustellen. (ESG 3.1.7) Bei der Wahl des Belags soll die Wiederherstellbarkeit nach Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Leitungsarbeiten, Aufgrabungen) berücksichtigt werden. (H BVA, 3.2.3) Die Anforderungen des Winterdienstes sind ebenfalls zu gewährleisten. (H BVA, 3.2.4.2)

Weitere Informationen finden Sie unter Barrierefreiheit.

Fahrrad-Abstellplätze: Nicht auf dem Gehweg!

„Im öffentlichen Straßenraum sollen Fahrradabstellanlagen nur außerhalb der jeweiligen Verkehrsräume des Fuß-, Rad- und motorisierten Verkehrs [...] angelegt werden.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.2.) In Bereichen, die von starkem Fußgängerverkehr geprägt sind (z.B. Fußgängerzonen) sollten Sammelparkplätze (für Fahrräder) eingerichtet werden. Hier eignen sich die Übergänge von den Bereichen, die eine komfortable Fahrradnutzung noch ermöglichen, zu solchen, die beschränkte Platzverhältnisse oder ein hohes Fußgänger-Aufkommen aufweisen. „Behinderungen für den Fußgängerverkehr sind bei der Ausgestaltung der Fahrradparkplätze und der Anfahrwege zu vermeiden.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.3.5.)

Werden Elemente des Stadtmobiliars zur multifunktionalen Nutzung unter anderem durch das Parken von Fahrrädern vorgesehen, so sind die Belange des Fußverkehrs besonders zu beachten (Hinweise zum Fahrradparken, 3.2.2.) Soll der Durchgang zwischen an Anlehnbügeln abgestellten Fahrrädern ohne Zubehör ermöglicht werden, so beträgt der Achsabstand 1,20 Meter bei Einzelaufstellung und 1,50 Meter bei Doppelaufstellung. Deutlich größere Achsabstände können dazu führen, dass bei entsprechendem Parkdruck Fahrräder in den Zwischenräumen abgestellt werden (Hinweise zum Fahrradparken, 3.4). In solchen Fällen können breite Zugangswege für den Fußverkehr und Fahrgassen für den Radverkehr Abhilfe schaffen (Hinweise zum Fahrradparken, 4.2).

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Gemeinsame oder getrennte Fuß- und Radwege.

 

Eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise finden Sie im Literatur-Register. Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte in kompakter Form den Quellenangaben unten auf dieser Seite. Die Links im Text oben führen Sie dagegen zum Literatur-Register, da dort bei manchen Regelwerken zusätzlich weiterführende Literatur genannt wird.

Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie in der entsprechenden Themengruppe Gehwege und Gehwegnetze LINKX. Rechtliche Hintergründe zum illegalen und legalisierten Parken auf Gehwegen sowie Infos, wie man sich dagegen wehren kann, stehen auf www.gehwege-frei.de. LINKX Wer zuständig ist für weitere Hindernisse wie abgestellte Fahrräder, Schlaglöcher, Stelltafeln, Gastronomie etc. und wie man sich an die Behörde wenden kann, finden Sie auf Hindernisfreie Gehwege. LINKX

Quellenangaben

DIN - 18024-1. Barrierefreies Bauen, Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen. Berlin 1998

EFA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Ausgabe 2002

ESG - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete ESG, Ausgabe 2011

HBS - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS, Ausgabe 2001, Fassung 2009.

H BVA - Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen H BVA (W 1), Ausgabe 2011

Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Hinweise zum Fahrradparken, Ausgabe 2012

ODR: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr (Hrsg.):  Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR, Ausgabe 2008

RAL - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL, Ausgabe 2012

RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006

RIN - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtline zur integrierten Netzgestaltung RIN, Ausgabe 2008.

StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013

 

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