Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für Fußverkehr FußverkehrsChecks Remseck 2020/2021
Teil 1 „Mehr sicheren, ungestörten Platz für alle Fußgänger auf ihren Wegen“
A) Der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag also, hat mit Zustimmung des Bundesrats klare, eindeutige Regelungen auch zum Schutz und Weiterentwicklung des Fußverkehrs beschlossen, ohne Zweifel doch die klimafreundlichste, nachhaltigste Mobilität. Und dabei als singuläre Verzahnung des öffentlichen, wie des privaten Verkehrs alternativlos unverzichtbar. Im Folgenden sollen dazu einige Fakten angeführt werden, die, trotz eindeutiger Regelungen, aber leider und unverständlicherweise von den Verkehrsbehörden nicht oder nicht ausreichend beachtet bzw. im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensentscheidungen nicht berücksichtigt und dann auch noch von Aufsichtsbehörden nicht gerügt werden. Deshalb ergeben sich umfangreiche und dringend massive Änderungsnotwendigkeiten bei den bestehenden Fuß- und Gehwegen!
B) Der Grundsatz (§ 2 Straßenverkehrsordnung (StVO): Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, Fahrräder sind Fahrzeuge. Ausgenommen und zusätzlich sind nur ausdrücklich erlaubte Flächen, die allein, gemeinsam mit dem Fußverkehr oder anderen Verkehrsarten benutzt werden dürfen. . Bei jeglicher Entscheidung der Verkehrsbehörden zulasten des Fußverkehrs sind bei vorheriger Prüf- und Abwägungverpflichtung in einer CheckListe folgende Fakten zu berücksichtigen:
- Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (also auch jede Art der Zulassung des Radverkehrs außerhalb des Grundsatzes nach § 2 StVO) nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände erforderlich ist. Und wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der durch die StVO geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Von dieser strengen Regelung sind nach § 45 Abs. 9 Satz 3 Radwege nicht ausgenommen (Schurig S. 770).
- Auch deshalb müssen nach der Rechtsprechung die Ausnahmen gegenüber der Fahrbahnbenutzung aber qualifizierten Gefahrenlagen vorbehalten sein, Schurig Kommentar zur StVO und VwV-StVO 17. Aufl. S. 76 (künftig Schurig), ebenso BVERWG – Urteil, 3 C 42.09 vom 18.11.2010: Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).
- Bei der Abwägung ist ebenso die neue Abstandsregel 1,50 m/2,00 m zugunsten der Radfahrer einzubeziehen, die das Radeln auf der Fahrbahn ja noch sicherer macht. - Dazu ebenso: Bei erlaubtem Gehwegradeln Z239 und Zusatz „Rad frei“ kann ja auch auf der Fahrbahn gefahren werden! So schlimm kann also die qualifizierte Gefahrenlage für Radfahrer an dieser Örtlichkeit dann nicht sein. Es ist also eine fehlerhafte Abwägung (s.o.), den Radverkehr als Ausnahmeregelung ebenfalls auf dem Geh- und Fußweg zuzulassen! Zusätzlich ist die weitverbreitete Verkehrsmoral der Radelnden bei der Abwägung anzusetzen, laut Umfragen verstoßen gerne mal über 90% gegen Verkehrsregeln, worunter der Fußverkehr besonders zu leiden hat.
- Bei der Abwägung ist doch ebenso zu berücksichtigen, dass in der neuen StVO das Bußgeld für unerlaubtes Gehwegfahren für Radler massiv erhöht von EUR 15,00 auf mind. EUR 55,00 wurde. Damit hat also der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass rechtswidriges Radfahren auf Gehwegen ein hohes Gefährdungs- /Belästigungspotenzial beinhaltet und erlaubt wirklich nur die absolute Ausnahme sein muss. Eindeutig aber sowieso nicht anzuordnen bei fehlenden Mindestbreiten von 2,50/2,00 m mit weiteren Ausschluss-Kriterien.
- Rechtsmäßigkeit der Anordnung von Radverkehr auf Fuß- und Gehwegen: Die Entscheidungen von Verkehrsbehörden unterliegen zweifelsfrei den Vorgaben der StVO und den Verwaltungsvorschriften des hierzu bevollmächtigten Bundesverkehrsministeriums VwV-StVO. Wenn dabei beim vorliegenden Themenkreis je ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, so ist dieser pflichtgemäß auszuüben, Entscheidungen dürfen aber weder von persönlichen Auffassungen (ideologisch, parteipolitisch) noch von sachfremden Erwägungen getragen werden. Sie sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu treffen (Folge aus Art. 20 abs. 3 GG, wonach die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist. Durch diese geltende „Gesetzesmäßigkeit“ kann die Verkehrsbehörde nur dann in die Rechte des Fußverkehrs eingreifen, wenn sie dazu durch Gesetz befugt ist (Schurig S.768/769 mit weiteren Ausführungen).
C) Es bestehen verschiedene Fallgestaltungen, um „qualifizierten Gefahrenlagen“ für Radfahrer zu begegnen: Reine Radwege Z237, Radstreifen oder Radschutzstreifen, Radstraßen und Radzonen betreffen den Fußverkehr bei vorhandenen zwingenden Geh- und Fußwegen nur, indirekt bei der Überquerung mit dem Anspruch auf Weiterführung vorhandener Fußgängerüberwege (FGÜ=Zebrastreifen), was vieler Orts gerügt werden muss. Problematischer sind dagegen eindeutig die Anordnung „Gemeinsam benutzte Wege Z240 und Z241“, i.d.R. einfach auf bisherigen Gehwegen eingerichtet, und i.d.R. ohne die festgelegte>>>Mindestbreite für Gemeinsame Fuß- und Radweg Z 240 VwV-StVO Nr. 20 Innerorts mindestens 2,50 Meter Außerorts mindestens 2,00 Meter >>>Mindestbreite für Getrennten Fuß- und Radweg Z 241 VwV-StVO Nr. 21 Für den Radweg zusätzlich mindestens 1,50 Meter Dabei ist damit aber zweifelsfrei festgelegt, welchen Raum der Fußverkehr als seinen Gehweg oder Fußweg mindestens für sich beanspruchen kann. Wobei Abweichungen von diesen Mindestbreiten streng vorgegeben sind: „Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden“ (VwV-StVO Nr. 22). Gegen diese eindeutigen und zwingenden Ausnahme-Regelungen wird aber in vielen Fällen einfach rechtswidrig verstoßen, zulasten des Fußverkehrs. Dies muss dringend und überall endlich richtiggestellt werden!
D) Aber natürlich nicht so, wie leider oft gehandhabt, nämlich mit einem weiteren Regelverstoß, statt Z240 wird dann Z239 mit Zusatz „Rad frei“ angeordnet. Rechtsgrundlage ist VwV-StVO Nr. 11 (nur bei qualifizierter Gefahrenlage für den Radverkehr(s.o.) und wenn Z237, Z240, Z241 unmöglich ist.): „Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.“ Z239 mit Zusatz „Rad frei“ ist also nur dann anzuordnen, wenn der Radverkehr besonders geschützt werden muss und dies durch alle anderen Möglichkeiten unmöglich ist und auch Radstreifen und Radschutzstreifen nicht zu verwirklichen sind. >>>Dennoch muss dabei die Mindestbreite des Geh- und Fußwegs für den Fußverkehr beachtet werden (s.o.) also innerorts 2,50 Meter, außerorts 2,00 Meter! Nach Anlage 2 (zu § 43 Absatz1 StVO) hat der Radverkehr bei dieser Freigabebeschilderung wohl gesteigerte Pflichten ggü. dem Fußverkehr: „Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren“. Dass diese vorgeschriebene Kriterien, also Rücksichtnahme, Nichtgefährdung, Nichtbehinderung und Schrittgeschwindigkeit bekanntermaßen weit überwiegend von den Radelnden nicht beachtet wird, muss amtsbekannt sein und muss bei dem „in Betracht ziehen“ (der Abwägung) deshalb zusätzlich besonders gewichtet und bewertet werden.
E) Allgemein noch besonders wichtig für die allgemeine Abwägung und Prüfungspflicht bei der Beurteilung und bei Ausübung eines eventuell vorliegenden Ermessensentscheidungsrechts (das so aber, wie ausgeführt meist gar nicht besteht), muss auch VwV-StVO Nr. 13 angeführt werden: „Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen“. Gemeinsame Führung von Rad- und Fußverkehr Generell: Innerorts die Ausnahme, außerorts die Regel / Mindestens 2,50 Meter (Innerorts bei geringem Fußverkehrsaufkommen). Größere Breiten orientieren sich am Rad- und Fußverkehrsaufkommen 3,00 m bzw. 4,00 m.
F) Dennoch wurden und werden weiterhin überall verstärkt Geh- und Fußwege zusätzlich und damit rechtswidrig für den Radverkehr freigegeben, in falsch verstandener Förderung dieser Verkehrsart, statt, wo eine qualifizierte Gefahrenlage überhaupt gegeben ist (s.o.) halt ordentliche Radwege zu bauen. Die natürlich viel Steuergeld kosten würden, deshalb bedarf dies sowieso einer sorgfältigen Prüfung des Baulastträgers/der Verkehrsbehörde. Ansonsten kann man auch auf viele schon vorhandene andere Wege und vor allem autoarme Nebenstraßen verweisen. Kleine Umwege hierbei sind aus der Gesamtbetrachtung unstrittig zumutbar!
©10.3.2021/PJGauß Remseck
(Die vorstehenden Ausführungen betreffen nur die Rechtsgrundlagen Fußverkehr – Radverkehr innerorts, auch nicht andere Einschränkungen auf Fuß- und Gehwegen wie Parken/Halten von Fahrzeugen, fehlender Rückschnitt, Sondernutzung z.B. Gastronomie, Abstellung Gegenstände …)