Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

FußverkehrsChecks Remseck 2020/2021

  1. A) Allgemeine Übersicht: (Wenn nicht anders benannt, verkürzt aus „Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg“

 https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/Brosch%C3%BCren/Fussgaengerueberwege_Leitfaden_Anlage_Ausstattung_Brosch%C3%BCre_190215.pdf  ) .

Dieser Leitfaden ist dringend zum „Studium“ für diese Thematik empfohlen!

Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, das Land fußgängerfreundlicher zu gestalten und die Fortbewegung – besonders auch für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen – sicherer und angenehmer zu machen. Baden-Württemberg setzt sich systematisch für Verbesserungen im Fußverkehr ein. Die Landesregierung will erreichen, dass alle Menschen in den Städten und Gemeinden Baden-Württembergs sicher und gerne zu Fuß unterwegs sind.

Das Verkehrssicherheitskonzept Baden-Württemberg definiert das langfristige Ziel eines Straßenverkehrs ohne Tote und Schwerverletzte. Hierfür sind noch erhebliche Verbesserungen erforderlich: In Baden-Württemberg verunglücken nach der polizeilichen Unfallstatistik jährlich über 3.000 FußgängerInnen, davon etwa 50 bis 80 Personen tödlich und etwa 1.000 Menschen mit schweren Verletzungen.

Besonders wichtig sind daher sichere und bequem nutzbare Anlagen zur Überquerung von Straßen. Hierzu zählen insbesondere gut geplante Fußgängerüberwege (FGÜ, auch Zebrastreifen genannt).Für Zebrastreifen spricht auch der stetigere Verkehrsablauf: Wartezeiten von FußgängerInnen werden ebenso reduziert wie von Kfz an roten Ampeln. Sowohl eine Steigerung des Fußverkehrs als auch eine Verstetigung des Kfz-Verkehrs haben eine positive Wirkung auf die Luftqualität und die Klimabilanz des Verkehrs.

  1. B) Gründe für die Anlage von Zebrastreifen:

SICHERUNG DES ÜBERQUERENSHÄUFIG SCHWERE UNFALLFOLGEN BEI FUSSGÄNGERINNEN FußgängerInnen sind im Straßenverkehr besonders schutzbedürftig, da sie keine „Knautschzone“ haben. Seit Mitte der 1960er-Jahre – damals hatte die Zahl der zu Fuß tödlich Verunglückten ihren Höhepunkt erreicht – hat sich die Verkehrssicherheit für FußgängerInnen in Baden-Württemberg deutlich verbessert. Dennoch ist die Zahl der Unfallopfer mit 59 FußgängerInnen im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 weiterhin zu hoch.3 Innerorts war fast jeder zweite Unfalltote zu Fuß unterwegs. Langfristiges Ziel in Baden-Württemberg ist ein Straßenverkehr ohne Tote und Schwerverletzte. Dafür benötigen FußgängerInnen als schwächste Verkehrsteilnehmer einen deutlich besseren Schutz. … Weitere Daten und Infos s. Leitfaden S. 10 – 15, auch mit vermuteten Ursachen bei Unfällen usw.

  1. C) Rechtsgrundlagen:

-  Zebrastreifen sind eine von mehreren Möglichkeiten zur Sicherung des Fahrbahnüberquerens von FußgängerInnen im Innerortsbereich. Neben (mit Ampeln) signalisierten Fußgängerfurten sind auch Zebrastreifen Überquerungsstellen, an denen die Straßenverkehrs-Ordnung das Überqueren besonders sichert. Mittelinseln oder Mittelstreifen mit guten Sichtbeziehungen können ebenfalls eine gute Sicherheitsbilanz aufweisen. An ihnen haben FußgängerInnen, die die Fahrbahn queren wollen, jedoch keinen Vorrang gegenüber dem Fahrzeugverkehr. In Erschließungsstraßen können auch Fahrbahneinengungen mit vorgezogenen Seitenräumen das Überqueren erleichtern. Der Einsatzbereich von Zebrastreifen richtet sich u. a. nach der Anzahl der FußgängerInnen, die in der Spitzenstunde überqueren, und nach der Anzahl der Kraftfahrzeuge in dieser Stunde. Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.

-  STRASSENVERKEHRSRECHTLICHE RAHMEN-BEDINGUNGEN UND TECHNISCHE REGELWERKE sind in erster Linie die STVO UND ALLGEMEINE VERWALTUNGS-VORSCHRIFT ZUR STRASSENVERKEHRS-ORDNUNG (VWV-STVO).

- StVO: An Zebrastreifen haben Fußgänger, die die Fahrbahn erkennbar queren wollen, gegenüber Fahrzeugen Vorrang, also auch gegenüber Radfahrer. Der Zebrastreifen muss auch über Radwege geführt werden. § 26 StVO.

- Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293 Zebrastreifen) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. § 25 StVO

- Nach § 45 StVO ist bei allen verkehrsbehördlichen Anordnungen eine sorgfältige Prüfung der örtlichen Verkehrssituation erforderlich. Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 und 2 StVO sind „Verkehrszeichenund Verkehrseinrichtungen ... nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. ... (Es) dürfen insbesondere Beschränkungen ... des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

- Die VwV zu § 25 Absatz 3 StVO schreibt der Sicherung überquerender Fußgänger durch die Straßenverkehrsbehörden und die Polizei eine besonders wichtige Rolle zu. Dabei ist das pflichtgemäße Ermessen der Behörden zur Einrichtungen von Zebrastreifens eingeschränkt durch die wirklich „starke“ Formulierung: „Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig erweisen“.

- Dieser Zielrichtung der Gefahrenabwehr, wonach also die Verkehrsregelungspflicht zu messen ist an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, werden die Vorgaben zu Zebrastreifen absolut nicht gerecht und haben den Blick noch auf „freies ungestörtes Autofahren“. Dies zu ändern muss sich auch FUSS e.V. widmen!

-  Das Land BW z.B. hat deshalb die Einsatzbereiche von Zebrastreifen im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem Leitfaden gezielt dort erweitert, wo weniger als 50 FußgängerInnen, aber besonders Schutzbedürftige an einer bestimmten Stelle regelmäßig überqueren. Zu den besonders Schutzbedürftigen zählen Kinder, Mobilitätseingeschränkte wie etwa Blinde oder Sehbehinderte und ältere Menschen. Für die Sicherung regel-mäßig überquerender Kinder sind dabei die Wege besonders wichtig, die zur Schule, aber auch zu Freizeitzielen führen. Aber auch im Bereich höherer Kfz-Verkehrsstärken hat das Land die Einsatzbereiche deutlich erweitert: Nach zwei Untersuchungen der Unfallforschung der Versicherer sind gute Sichtbeziehungen, eine Einhaltung der zulässigen Kfz-Geschwindigkeit und eine ortsfeste Beleuchtung für die Sicherheitsbilanz von Zebrastreifen maßgeblich. Die Untersuchungen zeigen, dass Zebrastreifen auch bei 600 bis 900 Kfz/Spitzenstunde sicher betrieben werden können, wenn diese Absenkung der Fußgängerverkehrsstärken, bei denen Zebrastreifen angeordnet werden können. Siehe besonders Tabelle Ziff. 4.

Im Einzelnen also:

  • Öffnung des Einsatzbereiches von Zebrastreifen bei höheren Stärken des Fuß- und Kfz-Verkehrs als nach den R-FGÜ 2001.
  • Einsatz von Zebrastreifen in Tempo 30-Zonen bei regelmäßigen Überquerungen besonders Schutzbedürftiger und bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
  • Auch ein geringerer Abstand von Zebrastreifen zu Signalanlagen als 200 m ist möglich. Dazu ist zu beachten, dass kein Rückstau von der Lichtzeichenanlage die Sichtfelder auf den Fußverkehr am Zebrastreifen einschränkt. Hierfür können die Berechnungen zur Rückstaulänge aus den Unterlagen zur Bemessung der Lichtsignalanlage herangezogen werden.

Die Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) richten sich an die Straßenbaubehörden. Die Regel-Einsatzbereiche von Zebrastreifen nach den Stärken des Fuß- und Kfz-Verkehrs decken sich im Wesentlichen mit den Einsatzbe-reichen nach dem vorliegenden Leitfaden. Auch die RASt 06 betonen, dass Überquerungsanlagen unabhängig von den Verkehrsstärken sinnvoll und zu empfehlen sind, wenn regelmäßig mit schutzbedürftigen Fußgängern wie z.B. Kindern und älteren Menschen zu rechnen ist.

  1. D) Ausstattung und Betrieb von Zebrastreifen betreffen die Baulastträger

Viele weitere und ergänzende Infos mit Fotos in dem genannten Leitfaden!

16.3.2021/PJGauß, Remseck