Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

Teil 5 – „Mehr gefühlte Aufenthaltsqualität durch beruhigte Plätze und buntblühende-grüne Anlagen und Parks

 FußverkehrsChecks Remseck 2020/2021

A) Allgemeine Übersicht: (Aus: https://fussverkehr.ch/fileadmin/redaktion/publikationen/20150909_Dokumentation-Aufenthaltsqualitaet_2015.pdf ) „Das Verweilen im öffentlichen Raum trägt dazu bei, dass Städte und Ortskerne als attraktive urbane Räume wahrgenommen werden und durch soziale Interaktionen Öffentlichkeit entsteht. Wo Personen im öffentlichen Raum fehlen, sollte jedoch nicht unmittelbar von einem fehlenden Bedürfnis ausgegangen werden. Vielmehr können Erhebungen auch auf Defizite und Potenziale hinweisen“. Bei unseren FC waren deshalb auch beruhigte Plätze, Anlagen und Parks zu bewerten.

B) Beruhigte Plätze: In einer Stadtgesellschaft, zum Bummel, Innehalten, mit andern auf einem Bänkle schwätzen, urban genießen, ein Eis schlecken usw., sollten diese Flächen, Anlagen, in erster Linie als Fußgängerzonen ausgewiesen werden, auch wenn es unmittelbar keine Geschäftszonen sind. Denn nur dort kann sich urbanes Leben und Genießen ungestört vom Verkehr entwickeln. (Aus: https://blog.lapid.de/fussgaengerzone ) Allgemein versteht man unter dem Begriff „Fußgängerzone“ eine bestimmte Fläche oder bestimmte Wege im Straßenverkehr, die Fußgängern vorbehalten ist. Diese Wege oder Flächen werden durch Verkehrszeichen begrenzt, welche in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt sind und zu den Vorschriftszeichen zählen ( 41 StVO). Demzufolge müssen Verkehrsteilnehmer die Vorschriftszeichen, welche im Wesentlichen Ge- und Verbote regeln, befolgen. Diese Vorschriftszeichen werden in Anlage 2 zum § 41 StVO genauer definiert. Dort findet man unter Abschnitt 5 „Sonderwege“ die beiden Zeichen, die den Beginn und das Ende einer Fußgängerzone kennzeichnen.

Das Zeichen 242.1 „Beginn einer Fußgängerzone“ wird dabei wie folgt definiert

„Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.“ (Abschnitt 5, 21 in Anlage 2 zu §41 StVO)

Das Verkehrszeichen 242.2 kennzeichnet das Ende der Fußgängerzone und stellt eine ausgegraute, durchgestrichene Version des Verkehrszeichens 242.1 dar.

Bild: Verkehrszeichen 242.1 "Beginn einer Fußgängerzone" (Anlage 2 zu § 41 StVO)

Auch Fahrradfahrer dürfen in Ausnahmefällen in der Fußgängerzone unterwegs sein. Dafür muss das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ aufgestellt sein. Wer unbefugt mit dem Rad unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wenn kein Zusatzschild aufgestellt ist, müssen Radfahrer absteigen und ihr Fahrrad schieben.  Wie die Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt, haben Fußgänger Vorrang in der Fußgängerzone. Das Befahren anderer Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Fahrrad etc.) ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Wie dem Zeichen 242.1 Punkt 2 zu entnehmen ist, gilt dann wieder Punkt 2 des Zeichens 239. Darin heißt es:

„Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“ (Abschnitt 5, 18 in Anlage zu §41 StVO)

Wer die Fußgängerzone unerlaubt befährt, dort parkt oder Fußgänger behindert, muss mit Bußgeldern rechnen. Eine Grundlage dafür ist unter anderem Paragraf 10 StVO. Dieser regelt das Einfahren und Anfahren bestimmter Flächen und Zonen, wie der Fußgängerzone. Vergehen und die Höhe der Bußgelder werden im Tatbestandskatalog festgehalten. Ist die Durchfahrt in einer Fußgängerzone durch ein Zusatzschild gekennzeichnet und somit gestattet, muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden, damit Fußgänger nicht gefährdet werden. Wer zu schnell in Fußgängerzonen unterwegs ist, muss ebenfalls mit Bußgeldern rechnen. Diese sind im Tatbestandskatalog je nach der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gestaffelt. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beispielsweise bis 10 km/h kostet 20 Euro. E-Scooter dürfen nur auf Radfahrwegen oder auf der Fahrbahn gefahren werden. Ein Befahren der Fußgängerzone ist also nur zulässig, wenn ein Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ angebracht ist. Segways hingegen gelten als Mobilitätshilfe und dürfen durch die Fußgängerzone fahren, sofern die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst ist.

Für den FußverkehrsCheck ist das Thema nicht aktuell, es sei denn beim Geschäftszentrum in PV, wie angeregt. Wir hoffen aber, dass der neue Marktplatz fahrzeugfrei wird, also auch ohne Radfahrmöglichkeit. Es bietet sich also eine Fußgängerzone für die beste Aufenthaltsqualität an.

C) Anlagen, Parks: Diese wichtigen Einrichtungen im Bereich Stadtplanung sind aus o.g. Gründen besonders schützenswert für das Stadterleben, aber natürlich auch besonders als Freiräume der Natur im dichtbebauten Umfeld und sind unverzichtbare Oasen für Insekten, Vögel usw. meist geschützt als kleinere Flächen durch die StVO vor Verkehr, bei Parks durch Ausweisung als Landschafts- oder Naturschutzgebiete unter dem besonderen Schutz des Landesnaturschutzgesetz BW, siehe auch unter Teil 6. Es ist eine wichtige Aufgabe der Kommunalpolitik, solche Freiräume zu schaffen. Die Fahrzeug-Verkehrsfreiheit muss aber zum Schutz von Mensch und Natur strikt angeordnet werden, z.B. Hochberger Neckaraue, Rund um den Neckarstrand, große Spielplätze in PV, und hoffentlich bald mehr! Störender Radverkehr muss kanalisiert werden.

Nochmal hier die Rechtsgrundlagen:  Auch bei diesem Thema hat der Gesetzgeber an die Natur, Umwelt, an zu Fuß gehende gedacht. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Abteilung 7 – Naturschutz Referat 71 – Grundsatzfragen, Verwaltung und Recht erläutert: Für das Land Baden-Württemberg ist die Erholung in Natur und Landschaft in §§ 43 ff. NatSchG geregelt. Das Fahren mit Fahrrädern ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt, § 44 Abs. 1 S. 2 NatSchG. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen, § 44 Abs. 1 S. 3 NatSchG.

Geeignet sind alle Wege von ausreichender Breite und Befestigung. Sie sollen ein gefahrloses Passieren von Fußgängern sowie im Gegenverkehr zulassen. Eine konkrete Wegesbreite ist nicht vorgesehen. Im Regelfall sind somit öffentliche Feldwege sowie selbständige Fußwege geeignet. Grundsätzlich nicht geeignet sind Fußpfade, Themenpfade oder Trimm-Dich-Pfade. Erst recht ist das Radfahren außerhalb von Wegen nicht gestattet (Rohlf, in: Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Komm., 2007, § 51 Rn. 6).

Verstöße gegen diese Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 NatSchG mit einem Bußgeld bis 15.000 € geahndet werden. Das Befahren von geeigneten Wegen hat so zu erfolgen, dass andere Erholungssuchende und Fußgänger nicht gefährdet werden, §§ 43 S. 2, 44 Abs. 1 S. 3 NatSchG.

D) Visionen: der heute noch wegen seiner zupackenden Art, im Gegensatz zu manchen Zögerern in der aktuellen Politik, immer noch hochverehrte Altbundeskanzler Helmut Schmidtsoll mal gesagt haben: Wer Visionen hat, sollte zum Arzt gehen! Letztlich basieren aber die meisten Pläne und dann deren Umsetzung gerade auf Visionen, auf Ideen also, die über den „Tag“ hinausgehen. Beim FC Remseck sind solche Visionen ebenfalls entwickelt worden, um damit auch beizutragen, dass für die Bürgergesellschaft ihre Stadt noch l(i)ebenwerter wird. Neben dem OB ist aber der Gemeinderat aufgerufen, solchen Zukunftsideen aufgeschlossen nachzugehen.

26.3.2021/PJ Gauß, Remseck