Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

Teil 6  - Mehr erholsamer Naturgenuss durch ungestörtes Fuß-Unterwegssein in Wald und Flur

 FußverkehrsChecks Remseck 2020/2021

 

A) Allgemeine Übersicht: Zum Schutz der Natur, der Wälder, der Tiere, der Klein(st)lebewesen und Menschen hat der Gesetzgeber eigentlich rigorose Rechtsnormen beschlossen, die leider unter Druck unserer Freizeitgesellschaft und der Ideologie von Minderheitsinteressen in den letzten Jahren massiv unbachtet bleiben. Unrühmlich dabei haben sich Parteien, Interessenverbände, RadLobbyisten und -industrie, zuständige Behörden wie Verkehrs-, Naturschutzbehörden und Forstbehörden hervorgetan, die das geltende Recht versuchen zu „dehnen“ oder nicht hinzuschauen. Dabei ist es ja in einem Rechtsstaat wie der BRD jedem unbenommen, Gesetze, die einem nicht passen, auf dem Rechtswege zu ändern, also dafür Mehrheiten zu suchen. Weil man aber weiß, dass z. B. diese Mehrheit bei weitem nicht gegeben ist bei egoistischem, rücksichtslosen Fahren querwaldein und auf schmalen Wegen (Landeswaldgesetz) und querfeldein unbefestigt über Feld, Wiesen und Flur auf schmalen Wegen (Landesnaturschutzgesetz), toleriert man dieses rechtswidrige, egoistische Fahrverhalten von vielen Radlern mit Nichtstun, befolgt unkritisch Anleitungen in der „Radstrategie des Ministers Hermann, allen möglichen Studien, und übt so Druck auch auf die Behörden aus, die von Rechtswegen diese Gesetze durchsetzen sollten.

Und mögliche Ausnahmen, z.B. im LWaldG, werden bei sog. Mountainbiker dann auf einmal die Regel, Prüf- und Abwägungspflichten einseitig vorgenommen, wie oft zu Lasten des Fußverkehrs, des Wanderers, Spaziergängers, des Erholungssuchenden, aber auch rücksichtslos zu Lasten der Natur, Fauna und Flora. Und dann jammert man auch noch regelmäßig über den so „kranken“ Wald, verhindert aber nicht, das besonders sog. Mountainbiker alles im Wald mit grobstolligen Reifen in „Grund und Boden“ fahren. Unsere FUSS e.V.-Ortsgruppe hat sich frühzeitig mit diesen schlimmen, unverständlichen Entwicklungen befasst, auch mit der Vorgängerinitiative ProPedes Remseck, einige Aktionen erfolgreich angestoßen und immer wieder auf diese eigentlich rechtlosen Zustände hingewiesen.

B) Rechtsgrundlagen Wald: Eigentlich alles geregelt im schon erwähnten Landeswaldgesetz BW von 1995 mit Ergänzungen: Googelt Landeswaldgesetz (LWaldG) Zweck der Rechtsvorschrift ist nach § 1 „Den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern; Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe Waldbewirtschaftung, …

Die Benutzer kommen erst in § 37 vor:  Betreten des Waldes  „(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird“. Und (2) „(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.

Klare Regelungen also sollte man meinen zum Schutz der Natur, der Tiere und auch der gehenden Menschen vor Fahrzeugen aller Art und für das Radfahren die schon berühmte 2 m Breitenregelung!  Wer wie wir oft im Wald ist, wundert sich, was da so abläuft und das auch noch unbeanstandet, denn die Vorschrift ist bußgeldbewehrt. Der Schwäbische Albverein will die 2 m-Regel erhalten, kümmert sich aber nicht merkbar um die sog. Mountain-Biker auf „seinen“ Wanderwege und Wanderpfade, die unbefestigten Wege sehen dann entsprechend aus. Und der Wanderer springt am besten ins Gebüsch, wenn wieder, zu oft, so ein Rambo-Radler rücksichtslos daher kommt. Als Höhepunkt dieses Themas wird „zugesehen“ wie Biker querwaldein Trails anlegen, die schädlichen Auswirkungen für die Umwelt habe ich benannt.

Wie kommt es zu diesen offensichtlichen Rechtsbrüchen? Die Radindustrie und die gesponserte RadLobby hat es geschafft, dass zuständige Behörden, die Forstbehörden, auch noch das Hühnerauge zudrücken, um ja nicht tätig werden zu müssen. Mit einem Mountain-Bike von EUR 2.000 EUR und deutlich mehr, ja auch mit „E“ zum unangestrengten Rasen. Vielmehr nützte man unter dem Druck der Radler den Passus: „Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen“. Dieser Passus wird nun genommen, um sog. Bike-Parks in Wälder zuzulassen, die dann für Spazierer/Wanderer wegen herum rasenden Biker gesperrt werden müssen. Wir meinen, dass diese Ausnahmeregelung nur für kurze Abschnitte gilt, und als Ausnahme noch wohlbegründet dazu! Eine gerichtliche Klärung dazu ist überreif, wir müssten da mal für die Kosten sammeln! Wer die geschilderten Zustände leugnet und auch noch von gegenseitiger Rücksicht fabuliert, hat den Rechtsstaat nicht verstanden, sollte auch mehr Spazieren und Wandern in den Wäldern.

Übrigens: Bei den Reitern sieht es auch nicht besser aus, die denken, die machen uns schon Platz. Haben aber sogar eine 3 m-Breitenregelung auf Wanderwegen und wie die Radler ein vollständiges Verbot bei Sport- und Lehrpfaden, also Trimm-dich-Strecken, Waldlehrpfade u.a.

Für Remseck in seinem waldarmen Umland heißt dies mit seinen kleinen „Waldstückle“ ein vollständiges Verbot für Radler, wie es übrigens auch für Reiter schon angeordnet ist. Alle Wege in allen Remsecker Wäldern sind schmäler als 2 Meter, oft unbefestigt, das Radfahren ist also sowieso nicht erlaubt. Der Umweg außen rum ist für die Natur, Umwelt, den Menschen, zumutbar. Dies muss in Abstimmung mit den Forstbehörden angeordnet und überwacht werden. Von gefährlichen, unliebsamen Begegnungen mit einem Ego-Radler hat unsere Wanderfreundin aus dem Hochberger Wald berichtet, in dem sie auf schmalen Pfad unterwegs war und beim Vorbeifahren schmerzhaft gerempelt wurde. Dann natürlich abgehauen, wann endlich gibt es für solche Rüpel eine Kennzeichnungs- und damit Versicherungspflicht?! Dann würden sie sich das nicht getrauen.

B) Rechtsgrundlagen Wiesen und Feldflur: Auch bei diesem Thema hat der Gesetzgeber an die Natur, Umwelt, an zu Fuß gehende gedacht. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Abteilung 7 – Naturschutz Referat 71 – Grundsatzfragen, Verwaltung und Recht erläutert: Für das Land Baden-Württemberg ist die Erholung in Natur und Landschaft in §§ 43 ff. NatSchG geregelt. Das Fahren mit Fahrrädern ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt, § 44 Abs. 1 S. 2 NatSchG. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen, § 44 Abs. 1 S. 3 NatSchG.

Geeignet sind alle Wege von ausreichender Breite und Befestigung. Sie sollen ein gefahrloses Passieren von Fußgängern sowie im Gegenverkehr zulassen. Eine konkrete Wegesbreite ist nicht vorgesehen. Im Regelfall sind somit öffentliche Feldwege sowie selbständige Fußwege geeignet. Grundsätzlich nicht geeignet sind Fußpfade, Themenpfade oder Trimm-Dich-Pfade. Erst recht ist das Radfahren außerhalb von Wegen nicht gestattet (Rohlf, in: Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Komm., 2007, § 51 Rn. 6).

Verstöße gegen diese Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 NatSchG mit einem Bußgeld bis 15.000 € geahndet werden. Das Befahren von geeigneten Wegen hat so zu erfolgen, dass andere Erholungssuchende und Fußgänger nicht gefährdet werden, §§ 43 S. 2, 44 Abs. 1 S. 3 NatSchG.

Also auch hier eigentlich klare Regelungen mit „geeignetem Weg“, ohne genannte Mindestbreite, aber analog dem LWaldG Mindestbreite 2 Meter, denn nur dann ist eine Gefährdung von 2 nebeneinandergehenden Fußgängern möglich, worauf sie Anspruch haben. Wichtig ist der Begriff „ Befestigung“, Radfahrer dürfen also nicht auf Wiesen- und Erdwege/-pfade fahren. Die ja auch meist in Privatbesitz sind, es besteht nur ein allgemeines Wegerecht, hart erkämpft von unseren Vorfahren. Ein allgemeines Befahrungsrecht gibt es nicht, im Privatwald, ab 2 Meter breit und befestigt, wird dies nur geduldet! Und wenn man dann die verdreckten Räder manchmal sieht, dann weiß man, dass der Fahrer rechtswidrig unterwegs war. Es sei denn, er ist auf seinem Stückle im Kreis rum gefahren!

Bei beiden Themen ist also eine einseitige Rücksichtnahme, nämlich des Radelnden, zwingend und aus Rechtsgründen vorgeschrieben. Und natürlich die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften!

25.3.2021/PJGauß, Remseck