Aus dem Amtsblatt der Stadt Remseck vom 26.8.2021: „In Remseck am Neckar gibt es zahlreiche gemeinsame Fuß- und Radwege. Hier teilen sich zu Fuß Gehende und Radfahrende einen Weg. Besonders im Bereich rund um das Rathaus treffen verschiedene Verkehrsteilnehmer mit unterschiedlichen Zielen aufeinander. Leider kommt es hier auch immer wieder zu verschiedenen Begegnung“. Damit diese Begegnungen nicht zum gegenseitigen, unnötigen Stress und Verärgerung führen, will hier kurz, widerholt, auf die Rechte und Pflichten eingehen, die tatsächlich wohl oft unbekannt zu sein scheinen. Zunächst einmal gelten die allgemeinen Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung. Diese besagen zum Beispiel, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert (§ 1 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Des Weiteren muss sich jeder so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird (§ 1 Absatz 2 StVO). Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Da Fahrräder Fahrzeuge sind, gilt das auch für Fahrräder auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Es darf also darauf nur so schnell gefahren werden, dass man innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (§ 3 Absatz 1 StVO).

Bei Gemeinsamen Wegen kann dies bis zur Schrittgeschwindigkeit führen, ja gar zum Anhalten. Wenn beispielsweise eine Fußgängergruppe auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg, dazu gehören auch landwirtschaftliche Wege oder Waldwege, trotz Klingeln eines Radfahrers keinerlei Reaktion zeigt, muss der Radfahrer seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren. Das OLG München vertritt sogar die Auffassung, dass Radfahrer anhalten müssen, wenn Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht (OLG München, Urt. v. 23.10.2009. Ein Radfahrer auf einem Fuß-/Radweg muss also, wenn er an einem Fußgänger vorbeifahren will – der ihn nicht sieht oder beachtet –, vorsorglich sein Fahrverhalten darauf einstellen. Der Fußgänger könnte einen unbedachten Schritt machen, der zum Zusammenstoß führt. Den Großteil der Schuld hätte dann der Radler. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bamberg hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem Grundsatzurteil bestätigt. Dies bedeutet aber auch, dass der Radler mit ausreichendem Sicherheitsabstand von mind. 1,50 Meter an Fußgängern und eben mit dieser Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren sollte, aus Gründen der Sicherheit und dem sonst fehlenden Sicherheitsempfinden des Fußgängers, also mehr als eine Lenkerbreite, diesen Abstand fordern die Radler gegenüber Kraftfahrzeugen ja auch ein. An Kindern, gehandicapten Menschen und anderer, erkennbar sonst gefährdeten z. B., seh- und hörgeschädigte Menschen, deutlich mehr, bei Bedarf sogar Anhalten, siehe oben, um die Situation zu klären!

Auf deutlich erkennbaren Gehwegen und ausgeschilderten Fußwegen (Zeichen 239 blaues rundes Schild mit Fußgängerin) hat ein Radler nix zu suchen, es sei denn er begleitet ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Ist bei Z239 das „Rad frei“ angeordnet und bei Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg blaues rundes Schild mit Fußgängerin oben und mit Rad unten) die gemeinsame Nutzung erlaubt, sind obengenannte Pflichten ganz selbstverständlich für ein besseres Miteinander zu beachten. Wobei dem Fußverkehr auch zwingend eine Sicherheitsbreite von 2,50 Meter innerorts, außerorts 2,00 Meter als eigener Geh-/Fußweg zur Verfügung stehen muss, sonst dürfen diese Regelungen gar nicht angeordnet werden. Wird also dies alles beachtet, dann wäre doch das Verhältnis dieser beiden, ja nachhaltigen, Verkehrsarten deutlich entspannter, dafür will sich auch unsere FUSS-Ortsgruppe einsetzen! Für Fragen zu diesem und anderen FußverkehrsThemen stehen wir gerne zur Verfügung unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..