Einladung zur 21. Mitgliederversammlung des FUSS e.V.

Der FUSS e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland lädt alle Mitglieder zur 21. ordentlichen Mitgliederversammlung (MV) am Samstag, den 9. Oktober 2021 ab 17:30 Uhr ein. Die MV findet in der Hochschule München, Lothstr. 64, 80335 München im Rahmen des 23. BUVKO statt. So war es an dieser Stelle zu lesen. Dieser 23. Bundesweite Umwelt- und Verkehrs-Kongress BUVKO kann in diesem Jahr aber nicht in Präsenz stattfinden, da dies aufgrund der aktuell gültigen bayerischen Hygienevorschriften für Veranstaltungen in der Hochschule München nicht möglich ist. Damit stehen auch der 21. ordentliche Mitgliederversammlung (MV) von FUSS e.V. keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung. Da die MV bereits einmal wegen Corona verschoben wurde, laut Satzung aber in diesem Jahr stattfinden muss, wird sie nun von uns online organisiert. Die Tagesordnung bleibt gegenüber der Einladung von Anfang August unverändert, der Termin wurde aus organisatorischen Gründen um einen Tag vorgezogen:

Der FUSS e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland lädt also alle Mitglieder zur 21. ordentlichen Mitgliederversammlung (MV) am Freitag, den 8. Oktober 2021 ab 16:00 Uhr ein. Sie findet online statt. Die technischen Zugangsdaten werden Ihnen noch rechtzeitig per Mail mitgeteilt. Die MV dauert voraussichtlich bis etwa 19:00 Uhr.

Tagesordnung im Einzelnen siehe https://www.fuss-ev.de/verein/mitglied-werden?view=article&id=830:top-mv21&catid=83

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder haben dagegen kein Stimmrecht.Wir würden uns über eine rege Teilnahme sehr freuen und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Paul Bickelbacher (München), Katalin Saary (Reinheim) und Roland Stimpel (Berlin) für den FUSS e.V. Bundesvorstand, sowie Stefan Lieb (Berlin) für die Geschäftsleitung.

Auf der Mitgliederversammlung unserer Ortsgruppe am 19.8.21 haben wir dazu folgende Anregungen/Anträge an den Fachverband gestellt:

  1. Es ist wohl wichtig, dass man sich im OG-Verteiler austauschen kann, aber doch eher mit Tipps  oder Hinweise auf Aktivitäten, nicht über Rechtliches. Denn da kommt wirklich manches „unscharfe“ heraus, das manche dann nur verunsichern. Deshalb der Vorschlag, einen Verkehrsanwalt für rechtliche Fragestellungen fest verpflichten, damit die angesprochenen Themen auch rechtssicher beantwortet werden.
  2. Dazu anschließend die seit längerem vorgetragene Überzeugung, dass FUSS viele Tatbestände endlich vor den Verwaltungsgerichten klären lassen muss, da viele „radbeseelten, ideologisch gesteuerte oder hobbyzugrundelegende“ Verkehrsbehörden, Anordnungen in den letzten Jahren zulasten des Fußverkehrs getroffen haben, die den Rechtsnormen aber nicht entsprechen. Gemeint damit ist die Einrichtung von Z239 und Rad frei, Z240, beides ohne ausreichende Breite, Fußgängerzone Rad frei, nun verstärkt E-Roller frei, Park- und Bummelstrecken auch mit Rad frei, Radler auf Wanderwegen oder querwaldein! Da muss endlich ein Zeichen gesetzt werden, dass da überall Fahrzeuge auf Fußgängerflächen rechtswidrig sind und auch dem ganzen Sinn zum Schutz des Fußverkehrs widersprechen.  Klagberechtigung jedes Verkehrsteilnehmers ist ja ohne weiteres gegeben.
  3. Dann bitte weiterverfolgen, dass FUSS e.V., wie andere Umweltverbände wie z.B. die Umwelthilfe, selbst klagen kann, was einiges erleichtern würde.
  4. Dazu passt auch, dass endlich klargestellt werden muss, wie breit ein Fahrrad eigentlich sein darf, um als Rad auf anderen verkehrsflächen als die Fahrbahn fahren zu dürfen. Denn derzeit gibt es absonderliche Entwicklungen (Cargo-Bikes uam.)dazu, oft im Ausland erworben, die breiter sind als ein übliches Rad sind. Diese (Sonderrad-)Fahrzeuge müssen auf gemeinsamen Fuß/Radwegen verboten werden, die bis zugrundeliegenden Breiten passen da erst recht nicht mehr. Und bei der Gelegenheit auch sämtlich E-Fahrzeuge, die einfach für Gemeinsames zu schnell gefahren werden, Versicherungspflicht mit kennzeichenausweis sowieso.
  5. Dann sollte dringend eingefordert werden ein Abstandsgebot von mind. 1,50 Meter auch zwischen Fuß und Rad, nachdem man ein solches bei Rad und Auto eingerichtet hat. Wobei dann auch klargestellt werden muss, dass auch Fußgänger zu zweit nebeneinandergehen dürfen. Im NaturschutzG ist das Nebeneinandergehen schon fixiert. Da würde sich dann mancher gemeinsame, aber zu schmale, Weg sowieso von alleine erledigen.
  6. Dann zu Vorfahrtsregeln. Es kann nicht sein, dass bei gemeinsamen Wegen, Z239 und Rad frei, Z240 und Z241 an einer Einmündung von recht die Weiterführung als Furt auf einmal ein reiner Radweg (meist Radsymbol)  wird, damit kann ein Fußgänger da gar nicht weitergehen. Zweck ist, den Radfahrer damit Vorfahrt zu verschaffen, den Fußgängern aber nicht. Dies muss aber endlich einheitlich für Fuß und Rad geregelt werden.